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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN
1. Allgemeines -
Unsere nachfolgenden AGB gelten ausschliesslich.
    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an;
    sie verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen
    und der Besteller seine Zustimmung zu unseren AGB nicht ausdrücklich erklärt.
Für
    alle Verträge ist das Angebot und die Auftragsbestätigung der Gaubatz Fassaden Systeme
    GmbH in Verbindung mit diesen AGB maßgebend. Spätestens durch die Entgegennahme der
    Lieferung erklärt sich der Besteller mit beiden einverstanden. Nebenabre-
 
2.Angebot, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend; technische Änderungen
    bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Ein Liefergeschäft auf Grundeiner Bestellung
    des Kunden kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung
    der Ware zustande.
Bei Abrufaufträgen ist die Ware spätestens innerhalb von 3 Monaten
    nach Bestellung abzurufen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgerufen,
    so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Vom Tag der Berechnung
    der Ware an sind wir berechtigt, für deren Bereitstellung Lagerkoten zu berechnen
    und zwar zum jeweils gültigen Satz des Speditionsgewerbes.
 
3. Leistung und Preis
Test
 
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Bestellannahme, jedoch nicht
    vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen werden möglichst
    eingehalten, sind jedoch für uns nicht bindend. Lieferfristen und Liefertermine gelten
    mit der recht-
 
8. Zahlungsbedingungen
Sind keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so werden
    alle Forderungen der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH sofort in bar fällig. Zahlungsverzug
    des Bestellers tritt grundsätzlich ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungserstellung
    durch die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ein.
Die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH ist
    berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ab Zahlungsverzug Verzugszinsen
    in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
    Der Besteller ist auch bei Beanstandungen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten
    oder auszurechnen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder
    unbestrittene Gegenforderungen. 
Erfolgt die Zahlung in Schecks oder anderen Anweisungspapieren,
    so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich
    etwas anderes vereinbart ist.
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so gilt
    folgendes vereinbart: Der Besteller ist verpflichtet, für alle bestehenden Forderungen
    der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH auf Verlangen geeignete Sicherheiten, insbesondere
    durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung
    von Gegenständen zu stellen.
Der Besteller darf die gemäß Ziffer 6 Abs. 1 und 2 in
    Allein-
Der Besteller
    nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für die Gaubatz Fassaden Systeme
    GmbH in gesonderte Verwahrung und tritt diese Postscheck-
 
5. Versand 
Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch
    dann, wenn frei Empfangsstation vereinbart wurde. Mehrkosten für Expressversand gehen
    in jedem Fall zulasten des Vertragspartners. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
    bestimmen wir Transportmittel und –weg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die
    schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr – einschließlich einer
    Beschlagnahmung – geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
    spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Vertragspartner über.
    Transportschäden sind spätestens 5 Tage nach Wareneingang dem Lieferanten mitzuteilen;
    nach Überschreitung dieser Frist können keine Regressansprüche mehr geltend gemacht
    werden. Transportschäden sind beim Empfang der Ware durch den Frachtführer auf den
    Fracht-
 
6. Gewährleistung und Haftung
Mängelrügen sind unverzüglich – und unbeachtet kurzer
    gesetzlicher Rügefristen – spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, bei versteckten
    Mängeln innerhalb längstens 6 Wochen, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder
    einer früheren Abnahme schriftlich anzuzeigen. Be-
 
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware
    sowie an den etwa aus ihrer Be-
Sicherungsübereignungen,
    Verpfändungen und andere die Rechte der Gaubatz Fassaden Systeme GmbH gefährdende
    Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem
    sonstigen die Vorbehaltware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt
    der Besteller schon jetzt an die Gaubatz Fassaden Systeme GmbH zu deren Sicherung
    in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser
    den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit
    anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware
    in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be-
9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind
    jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es
    gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
    nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Gaubatz Fassaden Systeme
    GmbH 
Worms, im Dezember 2011